Dernek Tüzüğümüz

Sıradaki genel kurul toplantımız Şubat 2026'da gerçekleşecektir.
Gelişmelerden haberdar olmak için ekranınızın sağ alt köşesindeki iletişim formunu doldurabilirsiniz!
Önceki genel kurul toplantılarımızın protokollerine buraya tıklayarak ulaşabilirsiniz.
Dernek Tüzüğümüz
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Akademie türkischsprachiger Ärzte für seelische Gesundheit (AtÄfsG)
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein „Akademie türkischsprachiger Ärzte für seelische Gesundheit“ verfolgt das Ziel, die wissenschaftliche, professionelle und soziale Kompetenz türkischsprachiger Fachkräfte im Bereich der seelischen Gesundheit – insbesondere von Erwachsenenpsychiatern, Kinder- und Jugendpsychiatern und Psychosomatikern sowie psychologischen Psychotherapeuten – zu fördern und weiterzuentwickeln.
(3) Zu diesem Zweck engagiert sich der Verein insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Wissenschaftliche Förderung:
Unterstützung der fachlichen Weiterentwicklung und Qualitätssicherung
türkischsprachiger Fachkräfte für seelische Gesundheit durch wissenschaftliche
Veranstaltungen, Fort- und Weiterbildungen sowie den Austausch von Fachwissen.
Förderung von Forschung und evidenzbasierter Praxis in der Erwachsenen-, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik.
b) Berufliche und professionelle Unterstützung:
Identifikation und gezielte Unterstützung bei Weiterbildungsproblemen dieser
Berufsgruppe, insbesondere durch Mentoring, Netzwerkarbeit und gezielte
Fortbildungsangebote.
Interessenvertretung und Advocacy für türkischsprachige Ärztinnen und Ärzte zur Verbesserung ihrer beruflichen Rahmenbedingungen und Chancengleichheit.
Begleitung und Unterstützung auch nach Abschluss der Facharztweiterbildung, um eine kontinuierliche professionelle Entwicklung zu gewährleisten.
c) Soziale Vernetzung und Bereicherung:
Förderung der sozialen Integration und des interdisziplinären Austauschs unter
Fachkräften durch Netzwerktreffen, kulturelle Veranstaltungen und soziale Projekte.
Unterstützung der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens innerhalb der Gruppe durch Gemeinschaftsaktivitäten und gegenseitige Unterstützung.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch neutral und konfessionell ungebunden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) volljährige Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist jederzeit möglich. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt erst nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden bei:
- Satzungsverletzungen
- Verstoß gegen die Vereinsinteressen
- Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach wiederholter, erfolgloser Mahnung. Das betroffene Vereinsmitglied ist von der Entscheidung des Vorstandes in Kenntnis zu setzen.
(4) Das Vereinsmitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich Einspruch beim Vorstand und Aufsichtsrat einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Solange ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Über die Höhe der Mitgliedschaft für Mitglieder mit geringem Einkommen (z.B. Studenten, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitslose) und über beitragsfreie Mitgliedschaften (z.B. Ehrenmitglieder) beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- einem Vorsitzenden (1. Vorsitzende)
- seinem Stellvertreter (2. Vorsitzende)
- einem Schriftführer,
- dem Schatzmeister und
- bis zu 3 Mitglieder und bis zu 2 Ersatzmitglieder
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung
ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel, nicht weniger als 7 stimmberechtigte Personen, aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
(3) Für die Neuwahl des ersten Vorsitzenden wird in der ersten bzw. zweiten Wahlrunde eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen benötigt. In der dritten und letzten Runde reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.
(4) Für die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt.
(5) Wenn ein Mitglied des Vereins an einer Mitgliederversammlung, bei der eine Vorstandswahl stattfindet, aus triftigen Gründen nicht anwesend sein kann, so ist trotz Abwesenheit bei schriftlich erklärter Bereitschaft eine Wahl zulässig. Die Wahl muss im Nachhinein schriftlich angenommen werden.
(6) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Personen mit psychischen Erkrankungen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Kabul ediliş tarihi: 01.02.2025